Allg. Geschäftsbedingungen | (![]() |
(![]() |
Allg. Geschäftsbedingungen (AGB)
Für alle künftigen Kaufgeschäfte gelten u. a. Allg. Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes bzw. jeder Lieferung der Firma Racher GmbH, Racher Maschinen-Hydraulik, Racher Autohaus, A-4846 Redlham, Gewerbepark Mitte 1
(im folgenden Firma Racher genannt) und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages. Diese AGB
sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern im Sinne des KSchG zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht
zwingend anzuwendenden Bestimmungen des KSchG widersprechen. Diese AGB gelten, soweit nicht die
Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Weiters gelten die
Bestimmungen dieser AGB über die Lieferung und Herstellung von Waren sinngemäß auch für Leistungen
und Dienstleistungen.
2. Vertrag
Ein Kaufvertrag erlangt für die Firma Racher erst dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung
(Auftrag) schriftlich bestätigt oder eine Lieferung abgesandt hat. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Racher. Allgemeine Geschäftsbedingungen,
welcher Art auch immer, welche mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht
beigesetzt und sind unwirksam. Alle Nebenkosten eines Kaufvertrages gehen zu Lasten des Käufers. Alle in
Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den
Kaufgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Die Angebote des Verkäufers
gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Preise
Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise exkl. MwSt., ab Lager, ohne
Verpackung. Sie sind nur Richtpreise, Preiserhöhungen ohne vorhergehende Ankündigung behalten wir uns
vor. Die Preise sind aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbildenden Faktoren
kalkuliert. Eine Erhöhung derselben bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslieferung bedingt auch eine
Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss
des Kaufvertrages eintreten sollte. Vereinbarte Rabatte gelten nur für Bestellungen ab einem Warenwert von
EUR 75,- darunter wird der Listenpreis ohne Abzug berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung
statt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers). Die
Firma Racher kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen
von Seiten des Käufers sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an die Firma
Racher haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der in unseren Rechnungsformularen
angeführten Konti oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Mehrwertsteuer
ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des
Kaufpreises andere Zahlungskonditionen vereinbart werden. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei
Abnahmeverzug und bei Terminverlust ist die Firma Racher berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 3%
per anno über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer
(Auftraggeber) verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionskosten (Anwalts- und
Inkassokosten) zu vergüten. Vom Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen
diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten (Aufrechnungsverbot). Seitens der Firma Racher erteilte
Gutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern werden bei anderen Kaufgeschäften in Anrechnung gebracht.
Erteilte Gutschriften verfallen binnen Jahresfrist, das bedeutet, dass sie in dieser Frist konsumiert werden
müssen.
5. Terminverlust
Dieser tritt ein, wenn der Käufer (Auftraggeber) mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung durch mehr als
zwei Wochen in Verzug gerät und kann sodann die Firma Racher den gesamten Restkaufwert (restlichen
Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig stellen. Terminverlust tritt auch ein, wenn der Käufer mit der
Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder mit der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen
Kreditunterlagen länger als 8 Tage in Verzug ist. Weiters wird die gesamte Restforderung der Firma Racher
sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution betrieben, die
Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, wenn sich sonst irgendwie
die Kreditwürdigkeit verringert oder über den Käufer ein Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges
Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Vermögens oder Kostendeckung abgewiesen
wird. Terminverlust berechtigt die Firma Racher vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferung:
Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten
Anzahlung oder Hergabe der vereinbarten Zahlungsmittel. Im Falle einer vereinbarten Änderung des
Auftrages ist die Firma Racher berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Für unverschuldete
Lieferverzögerungen haftet der Verkäufer nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht,
vom Kauf zurückzutreten, und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Konstruktions-
und Formänderungen der bestellten Waren sind auch während der Lieferzeit möglich, sofern diese nicht den
österreichischen Sicherheitsvorschriften oder zwingenden Ö-Normen widersprechen.
7. Versand- und Übernahmebedingungen
Bestellungen unter einem Warenwert von EUR 75,- werden per Nachnahme versandt. Der Käufer hat
sogleich nach Erhalt der Anzeige der Bereitstellung des Kaufgegenstandes diesen am vereinbarten
Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder
stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes bzw. des Lagers der Firma
Racher als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr
des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf
besondere Vereinbarung zu Lasten des Käufers.
8. Eigentumsvorbehalt, Rückwaren
Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung etwa
laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferungen von Ersatzteilen
für den betreffenden Kaufgegenstand Eigentum der Firma Racher, Rücksendungen werden nur nach unserer
ausdrücklichen Zustimmung akzeptiert und müssen in der Originalverpackung franko Attnang-Puchheim
erfolgen. Bei Gutschrift werden 20% Mani-pulationsgebühr berechnet, mindestens jedoch EUR 15,-. Solange
der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Firma Racher
unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf
Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und
schließlich auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verrechnet werden. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle
Risken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Firma Racher zu
vinkulieren.
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort - abgesehen von
Notfällen - in den Reparaturwerkstätten der Firma Racher oder in deren Vertragswerkstätten ausführen zu
lassen. Festgestellt und zwischen dem Käufer und der Firma Racher ausdrücklich vereinbart wird, dass der
Kaufgegenstand auch im Falle der Montage auf einen LKW, einer Maschine oder sonstiges Fahrzeug nicht
Zubehör desselben wird und der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht
bleibt. Für den Fall des Verkaufes oder der Pfändung des LKW s, der Maschine oder sonstiger Fahrzeuge
verpflichtet sich der Käufer, die Firma Racher zum Zeitpunkt des Abbaues des Gerätes bzw. dessen
Exszindierung unverzüglich zu verständigen. Die Firma Racher ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf
Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr
Eigentum kenntlich zu machen, und nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der
Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofortige Fälligkeit des
Kaufwertes nach sich zieht. Der Käufer anerkennt, dass das Eigentum an ausgewechselten oder neuen
Teilen des Kaufgegenstandes infolge Verbindung dieser Teile mit demselben ebenfalls der Firma Racher
zusteht, es gilt hierfür das gleiche wie für den Kaufgegenstand. Es geht also auch das Eigentum an solchen
Teilen erst mit dem Eigentum am Kaufgegenstand an den Käufer über. Ebenso verbleiben auch ausgebaute
Teile des Kaufgegenstandes im Vorbehaltseigentum der Firma Racher Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.
9. Gewährleistung/Schadenersatz/Irrtum
Kaufgegenstände und sonstige Leistungen sind vom Käufer sofort bei Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378
UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche
auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung
möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder
Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen acht
Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Für Gewährleistungsfristen gelten die Regeln des
ABGB, ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde nur Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch
innerhalb einer angemessenen Frist: diese kann nach Wahl der Firma Racher durch Reparatur des
Kaufgegenstandes oder Ersatz der frachtfrei eingesandten Teile erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbaren,
dass Gewährleistungsansprüche binnen 6 Monaten ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht
werden müssen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Firma Racher über, die aufgewendeten
Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Ein anderer oder weiterer Anspruch,
insbesondere auf Minderung des Entgeltes oder Vertragsaufhebung, auf welcher Rechtsgrundlage auch
immer, besteht nicht. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden bis zu Hälfte
des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages begrenzt: Entgangener Gewinn wird in keinem Fall
ersetzt. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei
Zweifelsfragen eine Stellungnahme der Firma Racher einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf
Nichtbeachtung dieser Hinweise (z.B. durch Entfernung der Plombe am Überdruckventil einer
Hubarbeitsbühne), Nichteinholung einer Stellungnahme der Firma Racher oder eigenmächtiger Veränderung
des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Firma Racher in keinem Fall. Auch wenn Maschinen
und Geräte über ausdrücklichen Wunsch des Käufers ohne Schutzvorrichtung bezogen werden, ist die Firma
Racher von jeglicher Haftung befreit. Für gebrauchte Geräte wird, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, keine Gewähr geleistet. Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und
gekauft. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn der Firma Racher oder ihrem
Erfüllungsgehilfen krass-grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Gewährleistung erlischt sofort,
wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter
Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür
werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die
ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst
vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu vorher seine
schriftliche Zustimmung gegeben hat. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten
bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf
die Richtigkeit der Konstruktion sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers
erfolgte. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten benützter sowie
fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Durch die
Durchführung einer Reparatur oder Inbetriebnahme übernehmen wir ausdrücklich kein Gewährleistung oder
Haftung für:
- das funktionieren für des Gesamtsystems , in welchem die reparierte Komponente eingebaut war oder wird
- die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems und Anwendung der reparierten Komponente im
- Gesamtsystem.
Das Regress- bzw. Rückgriffsrecht des Käufers gemäß § 933 b ABGB gegenüber der Firma
Racher für gegen den Käufer erhobene Gewährleistungs- und alle sonstigen denkbaren Ansprüche wird
ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum sowie wegen
Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
10. Produkthaftung
Die Produkthaftpflicht der Firma Racher gilt als ausgeschlossen, es sei denn, dass im Einzelfall eine
Freizeichnung von dieser Haftung nach dem Gesetz nicht möglich ist. Im Fall des Wiederverkaufes ist der
Käufer verpflichtet, diesen Haftungsausschluss auch mit seinem Kunden zu vereinbaren. Der Käufer
übernimmt die Verpflichtung alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an
die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über die ihm ausgefolgten und ihm zur Kenntnis gebrachten
Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und
eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden
11. Stornierung
Wird der Auftrag vom Käufer widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz
zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist die Firma Racher unbenommen ihres Anspruches, auf
Erfüllung zu bestehen - berechtigt eine Stornogebühr in der Höhe von 15% des Kaufpreises bei gängiger
Handelsware zu verlangen. Bei Hubarbeitsbühnen, Hubtischen und sondergefertigten Kaufgegenständen
beträgt die Stornogebühr, falls nicht anders vereinbart, 40% des Kaufpreises.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für beide Teile ist A-4846 Redlham. Es wird von den Vertragsstellen ausschließlich die
Zuständigkeit des für 4840 Vöcklabruck sachlich zuständigen Gerichtes für sämtliche Rechtsstreitigkeiten
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage oder dessen Zustandekommen gem. § 104 JN vereinbart. Es
wird inländische Gerichtsbarkeit vereinbart und es ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung
österreichischer, europäischer und internationaler Verweisungsnormen sowie des UN Kaufrechts wird
ausdrücklich aus-geschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein,
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Bei Bestellung bitte mit Stempel und Unterschrift mitschicken:
Stempel und Unterschrift
07#24